Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Walter Zimmermann GmbH
1. Allgemeines:
(1) Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für gegenwärtige und zukünftige Aufträge. Ist der Auftraggeber Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetes (KSchG), gehen die zwingenden Bestimmungen des KSchG diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil unserer Angebote und Auftragsbestätigungen und gelten für alle mit der gegenseitigen Geschäftsbeziehung verbundenen Aufträge, Lieferungen und Leistungen unserer Firma.
(3) Die Mitarbeiter unserer Firma sind nicht berechtigt und nicht bevollmächtigt, über die gegenständlichen Allgemeine Geschäftsbedingungen hinausgehende oder abändernde Vereinbarungen zu treffen bzw. Zusagen zu erteilen. Solche Vereinbarungen oder Zusagen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von uns firmenmäßig gezeichnet binnen 14 Tagen schriftlich genehmigt werden.
(4) Die Anwendung österreichischen Rechtes sowie österreichischer Qualitäts- und Produktnormen gilt als vereinbart.
(5) Bludenz wird als Gerichtsstand und als Erfüllungsort vereinbart.
(6) Unsere Rechnungen sind zahlbar innert 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Davon abweichende Zahlungs-konditionen müssen von uns schriftlich und firmenmässig gezeichnet bestätigt werden. Die Kaufpreisfälligkeit tritt spätestens mit der Zustellung der Ware ein.
(7) Der Auftraggeber verzichtet auf eine Aufrechnung mit Forderungen gegen die Firma Walter Zimmermann GmbH.
2. Zahlung:
(1) Werden Wechsel in Zahlung genommen, so geschieht dies ausschließlich zahlungshalber unter der Voraussetzung, daß die Wechsel bei der Österreichischen Nationalbank diskontfähig sind und sämtliche Spesen zu Lasten des Zahlers gehen.
(2) Schecks und Wechsel übernehmen wir zahlungshalber und vorbehaltlich ihrer Einlösung. Einlangende Zahlungen werden unbeschadet eines angegebenen Verwendungszweckes in erster Linie zur Abdeckung der sofort fälligen Nebenkosten herangezogen. Verbleibende Restbeträge werden auf die ältesten Forderungen für Lieferungen und Leistungen angerechnet.
(3) Skontoabzüge werden nur anerkannt, wenn sie in vereinbarter Höhe und innerhalb der vereinbarten Frist vorgenommen werden und keine sonstigen Fälligkeiten bestehen. Maßgebend ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf unserem Konto. Dies gilt auch im Falle der Zahlung durch Schecks und Wechsel.
(4) Bei Zahlungsverzug werden 14 % Verzugszinsen p.a. ab Rechnungsdatum (EUR 10,90 pro Mahnung) berechnet. Weiters sind bei Zahlungsverzug alle betrieblichen Mahnspesen- und Inkassospesen zu ersetzen sowie allfällige Rechtsanwaltskosten.
(5) Im Falle der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenz- oder eines Exekutionsverfahrens gegen den Auftraggeber tritt Terminsverlust ein, d.h., daß sämtliche gestundeten oder befristeten Forderungen sofort zur Zahlung fällig werden.
(6) Bei juristischen Personen (GmbH, AG, GmbH & Co KG usw.) haften die zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses bestellten Geschäftsführer, Vorstände usw. zu ungeteilter Hand. Durch die firmenmäßige Fertigung des Vertrages bestätigt der Geschäftsführer zugleich seine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Diese Regelung gilt ausschließlich für die Gegenpartei und nicht für die Fa. Zimmermann GmbH.
(7) Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen sofort zu fordern oder ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
(8) Alle Preise gelten soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab unserem Lager ausschließlich Verpackung, welche zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen wird.
3. Preise:
(1) Unsere Preise sind aufgrund der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung geltenden Material- und Lohnkosten erstellt. Sollten diese bis zum Zeitpunkt der Lieferung eine Erhöhung erfahren oder uns vom Lieferanten Preiserhöhungen in Rechnung gestellt werden, sind wir berechtigt, diese Erhöhung an den Besteller weiter zu verrechnen.
(2) Alle Preise verstehen sich ab Werk Nüziders.
4. Lieferzeit:
(1) Die vereinbarte Lieferzeit ist mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung als annähernd zu betrachten. Wird diese Lieferzeit wesentlich überschritten, so hat der Auftraggeber das Recht, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten. Als angemessene Nachfrist gilt ein Zeitraum von zumindest 4 Wochen. Die Nachfrist ist schriftlich zu setzen.
(2) Die Lieferfrist beginnt erst nach endgültiger Klärung aller technischen kaufmännischen und finanziellen Lieferbelange und für den Fall, daß eine Vorauszahlung vereinbart ist, mit dem Einlangen der Vorauszahlung zu laufen. Besondere Umstände welche die Lieferung verzögern und nicht von uns verschuldet wurden, berechtigen uns, den vereinbarten Liefertermin zu erstrecken oder vom Auftrag zurückzutreten.
(3) Die Gefahr der Versendung trägt in allen Fällen der Auftraggeber und zwar auch dann, wenn freie Lieferung zugesagt worden ist. Die mit einem allfälligen Rücktransport der Ware verbundenen Kosten trägt der Auftraggeber.
(4) Eine allfällig notwendig werdende Einlagerung ist kostenpflichtig und wird gesondert zur Verrechnung gebracht. Zahlungsfristen werden dadurch nicht geändert. Die Gefahr des Verlustes, der Beschädigung oder des zufälligen Unterganges trifft im Falle eines Annahmeverzuges den Auftraggeber.
5. Schadensersatzforderung:
(1) Wir haften für Schäden, die wir zumindest grob fahrlässig verursacht haben. Schadenersatzforderungen wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.
(2) Jeder Schaden ist uns binnen 8 Tagen ab Lieferung schriftlich und detailliert anzuzeigen. Unterbleibt eine rechtzeitige Anzeige des Schadens, sind wir von der Haftung befreit.
6. Gewährleistung:
Für Waren und Leistungen, die aufgrund eines von uns vermittelten Auftrages geliefert werden, leisten wir keine Gewähr.
(1) Wir leisten Gewähr für von uns gelieferte Waren nur im Rahmen der von den Herstellern ausdrücklich angegebenen Produkteigenschaften bzw. für jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckbestimmter Anwendung an das Produkt gestellt werden. Vom Auftraggeber ausdrücklich geforderte, besondere Qualitätsansprüche bedürfen der firmenmässig gezeichneten, schriftlichen Bestätigung durch uns.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Erhalt sorgfältig zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich nach Übernahme, bei verborgenen Mängel spätestens 8 Tage nach deren Entdeckung, schriftlich und detailliert geltend zu machen.
(3) Wird bei der Verarbeitung einer von uns gelieferten Ware ein Mangel festgestellt, so hat der Auftraggeber die Verarbeitung sofort einzustellen und uns unverzüglich schriftlich zu verständigen.
(4) Im Gewährleistungsfall behalten wir uns das Recht vor, innerhalb einer angemessenen Frist die mangelhafte Sache gegen eine mangelfreie auszutauschen oder eine Verbesserung zu bewirken oder das Fehlende nachzutragen. Ein Anspruch des Bestellers auf Aufhebung des Vertrages oder Preisminderung besteht nicht.
(5) Kann eine einvernehmliche Regelung nicht erzielt werden, so hat der Auftraggeber innerhalb der Gewährleistungsfristen das Schiedsgericht gemäß Punkt 10. anzurufen. Unterbleibt die Anrufung des Schiedsgerichtes, steht dem Auftraggeber weder die Einrede der Mangelhaftigkeit noch der Ersatz von Mängelfolgeschäden zu.
7. Eigentumsvorbehalt:
(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises und aller aus der Geschäftsverbindung entstandenen sonstigen Forderungen unser Vorbehaltseigentum.
(2) Im Falle einer Pfändung verpflichtet sich der Auftraggeber, uns unverzüglich unter Angabe aller für einen Widerspruch notwendigen Angaben zu informieren.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne daß wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 414,415 ABGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber zugunsten eines Dritten verarbeitet, so tritt uns der Auftraggeber schon jetzt alle Forderungen gegen den Dritten ab.
(4) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, unsere Vorbehaltsware zu verpfänden oder in das Eigentum, allenfalls Sicherungseigentum, Dritter zu übertragen. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder eines außergerichtlichen Ausgleichsverfahren erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware. Für einen solchen Fall räumt uns der Auftraggeber das Recht ein, gelieferte Ware ganz oder teilweise zurückzuholen.
8. Umtausch:
Grundsätzlich sind wir nicht verpflichtet, Waren umzutauschen oder zurückzunehmen.
Erklären wir uns dazu schriftlich bereit, gelten folgende Bedingungen:
a) Rücknahme oder Umtausch nur innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung möglich.
b) Es muß sich um nachweislich bei uns gekaufte Lagerware in kompletten Verpackungseinheiten handeln.
c) Die Ware muß original verpackt, unbeschädigt und in wieder- verkaufsfähigem Zustand sein. Für zurückgenommene Waren schreiben wir 65 % des Nettowarenwertes gut.
d) Alle mit dem Umtausch oder mit der Rücknahme verbundenen Kosten hat der Auftraggeber im voraus zu bezahlen.
9. Vertragsrücktritt:
(1) Im Falle des Annahme- oder Zahlungsverzuges oder eines sonstigen Verzuges (z.B. Mitwirkungspflicht) des Bestellers, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl auf Zuhaltung des Vertrages zu bestehen oder vom Vertrag zurückzutreten und einen pauschalierten Schadenersatz von 30 % des Gesamtauftragswertes zuzüglich Nebenkosten (Mahngebühren, Rechtsanwaltskosten, Transport etc.) zu fordern.
(2) Der Besteller verzichtet auf einen Vertragsrücktritt.
10. Schiedsgericht:
(1) Behauptet der Auftraggeber die Mangelhaftigkeit der von uns auftragsgemäß gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen oder einen Mangelfolgeschaden, so entscheidet über die geltend gemachten Ansprüche zunächst ein Schiedsgericht, welches aus je zwei von jeder Streitpartei zu bestellenden Schiedsrichtern und einem Obmann, der von den benannten Schiedsrichtern zu bestimmen ist, besteht.
(2) Der Sitz des Schiedsgerichtes ist der Sitz der Firma Walter Zimmermann GmbH, die gleichzeitig verpflichtet ist, dem Schiedsgericht die notwendige Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
(3) Jeder Streitpartei steht es frei, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Schiedsspruches die ordentliche Gerichtsbarkeit anzurufen. Unterbleibt innert dieser Frist die Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit, kommt dem Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteiles zu.
(4) Für die Bildung und das Verfahren des Schiedsgerichtes sowie die Rechtswirkungen des Schiedsspruches gelten die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung. Ein Kostenersatz findet im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren nicht statt. Die Kosten des Obmannes sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
11. Anwaltsbeauftragung:
Aufträge an Anwälte werden unter folgenden Bedingungen und Honorarvereinbarung vergeben:
Honorarabrechnung auf Grundlage des einfachen Einheits- satzes. Als Bemessungsgrundlage (Streitwert) gilt immer der halbe Streitwert, maximal jedoch EUR 36.336,42.
Abzug der von der Gegenseite zu ersetzenden Kosten von Ihrem (ermäßigten) Honorar in voller Höhe.
50% Nachlass hinsichtlich der Exekutionskosten vom reinen Nettohonorar für den Fall der Nichteinbringung unsere Forderungen. Sollten wir von einem unserer Geschäftspartner /Vertragspartner geklagt werden, und prozessoal unterliegen, so wird vereinbart, dass wir als beklagte und unterlegene Partei maximal mit den oben angeführten Kosten für den Anwalt der Gegenseite haften.
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